Patientenrechtegesetz: 5 typische Irrtümer im Fakten-Check
Mit Sicherheit kennst du das Patientenrechtegesetz und hältst dich wahrscheinlich auch daran. Doch im Praxisalltag führt die konkrete Umsetzung immer wieder zu Unsicherheiten. Als Justiziar des BDP berate ich seit vielen Jahren Psychotherapeut:innen und Psycholog:innen zu berufsrechtlichen Themen – und kenne daher die häufigsten Fragen, aber auch typische Irrtümer, die mit dem Patientenrechtegesetz einhergehen. Über fünf häufige Fehlannahmen möchte ich dich heute aufklären.
1. „Die Behandlungsdaten gehören den Patient:innen, also können sie diese löschen lassen“
In der Behandlungsakte stehen selbstverständlich die Gesundheitsdaten der jeweiligen Patient:innen. Daten, welche Behandelnde auf hohem Niveau schützen müssen. Dennoch „gehören“ diese Daten den Patient:innen nicht, jedenfalls nicht insoweit, dass sie darüber bestimmen dürften, dass sie gelöscht werden.
Dass die Behandlungsdaten in der Akte 10 Jahre gespeichert bleiben müssen, steht nicht zur Disposition der Patient:innen. Denn die Behandlungsdokumentation erfüllt eine Reihe von Zwecken, und diese dienen nicht nur den Patient:innen selbst:
- Mit den Daten können Behandelnde die fachgerechte Behandlung nachweisen.
- Die Daten dienen potenziell der Information von Weiterbehandelnden.
- Indirekt bieten die Daten auch die Grundlage der Überprüfbarkeit einer notwendigen Behandlung, denn nur eine solche soll von der Gemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten finanziert werden.
2. „In der ePA sind alle Behandlungsdaten gespeichert“
Nein, in den allermeisten Fällen nicht. Die elektronische Patientenakte (ePA) ist inzwischen eingeführt und viele Patient*innen haben formal eine, weil sie nicht widersprochen haben. Aber digitale Daten zu psychischen Erkrankungen müssen Behandelnde nur in die ePA kopieren, wenn die Patient*innen dies wünschen; das müssten sie äußern und Behandelnde müssen nicht danach fragen. Zwar sollen Befunde und Arztbriefe, die digital in der Behandlungsakte gespeichert sind, in die ePA kopiert werden aber hier müssen die Patient*innen über ihr Widerrufsrecht informiert werden, was faktisch bedeutet, dass sie nach ihrem Einverständnis gefragt werden. Unterlaufen wird das dadurch, dass bei fehlendem Widerspruch die Krankenkassen die Abrechnungsdaten in die ePA speichern, auch wenn die Behandelnden nichts in die ePA kopiert haben. Immerhin hat der Gesetzgeber gerade erst korrigiert, dass diese Daten in der ePA demnächst nur die Patient*innen selbst einsehen und selbst entscheiden können, ob auch die anderen Behandelnden sie zur Kenntnis nehmen können. Im Ergebnis dürfte die Speicherung von Behandlungsdokumentationen in die ePA bis auf Weiteres nur sehr selten vorkommen, weil Patient*innen daran kein Interesse, ggf. auch weil man sie überzeugen kann, dass das den Therapieprozess tangieren könnte.
3. „Heilbehandelnde müssen den Facharztstandard erfüllen“
Das stimmt meistens, weil die meisten Heilbehandelnden approbiert und in Fachgebieten weitergebildet sind und laut ihren Berufsordnungen im Fachgebiet hohe fachliche Kompetenzen erfüllen müssen. Das Patientenrechtegesetz gilt allerdings auch für Heilpraktiker:innen: Für diese gibt es keine gesetzlich oder kammerrechtlich definierten Standards – und erst recht nicht den Facharztstandard. Das Patientenrechtegesetz spricht deshalb auch nur vom „fachlichen Standard“, der unterschiedlich sein kann.
4. „In Psychotherapien passieren kaum Fehler, deshalb gibt es auch fast keine Behandlungsfehlerprozesse“
Dass es fast keine Behandlungsfehlerprozesse bei Psychotherapien gibt, scheint zwar zu stimmen. Auch sind die Beiträge zu den Haftpflichtversicherungen für Berufsangehörige der Psycho-Berufe vergleichsweise niedrig.
Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass (fast) keine Fehler in Psychotherapien passieren würden. Es scheint nur so zu sein, dass betroffene Patient:innen Behandlungsfehler nicht als solche bemerken oder Gesundheitsschäden oder Leiden nicht mit Behandlungsfehlern in Psychotherapien in Zusammenhang bringen. Zwar müssen alle Behandler:innen über mögliche Risiken informieren und aufklären aber trotzdem scheinen Behandlungsfehler für Patient:innen kaum bewusst wahrnehmbar.
5. „Patient:innen müssen bei Behandlungsfehlern ihren daraus entstandenen Gesundheitsschaden beweisen“
Das Patientenrechtegesetz hat ein ausgeklügeltes Beweislastverteilungssystem verankert, dass durch Rechtsprechung weiterentwickelt wird. Häufig können Gesundheitsschäden als Folge eines Behandlungsfehlers kaum bewiesen werden, so dass Patient:innen die meisten Prozesse verlieren würden. Umgekehrt könnten aber auch Behandler:innen kaum beweisen, dass ihr Handeln für einen Schaden nicht ursächlich war. Deshalb verliert einen Behandlungsfehlerprozess häufig diejenige Partei, an der die Beweislast „hängen bleibt“. Im engen Sinne muss daher nicht Beweis geführt werden, sondern es geht darum, welche Partei warum die Beweislast trägt und diese Partei wird letztlich den Prozess verlieren. Die gute Dokumentation dient ohnehin allen Beteiligten, aber sie dient auch den Behandler:innen erheblich bei der Beweislastverteilung.
Am 15. Januar 2026 startet bei psylife ein Webinar mit Jan Frederichs zum Patientenrechtegesetz. Wenn du dabei sein willst, melde dich direkt an, es sind noch letzte Plätze frei.
