Was du über die neue Psychotherapie-Richtlinie wissen solltest (1)

Psychotherapeutin Juliane Sim beantwortet dir hier einige der häufig gestellten Fragen zur neuen Psychotherapie-Richtlinie.

Telefonische Erreichbarkeit

Wie oft in der Woche und wie lange muss ich telefonisch erreichbar sein?

Bei einem ganzen Versorgungsauftrag ist eine telefonische Erreichbarkeit von 200 Minuten in der Woche erforderlich, bei einem hälftigen Versorgungsauftrag sind es 100 Minuten. Die Verteilung über die Woche bleibt jedem Therapeuten selbst überlassen. Die einzelne telefonische Sprechzeit muss aber mindestens 25 Minuten betragen. Denkbar sind bei einem ganzen Versorgungsauftrag zum Beispiel vier Zeiten in der Woche zu jeweils 50 Minuten oder jeden Tag 40 Minuten.

Muss ich in dieser Zeit persönlich erreichbar sein?

Nein, die Telefonzeit kann auch durch Praxispersonal oder Praxiskollegen wahrgenommen werden. Dies können auch freie Mitarbeiter sein, unter der Voraussetzung, dass der Datenschutz gewährt wird und die Mitarbeiter eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben.
Nicht möglich hingegen
ist es, nur den Anrufbeantworter laufen zu lassen oder ein Callcenter zu beauftragen.

Wir sind eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit insgesamt drei ganzen Versorgungsaufträgen. Müssen wir 600 Minuten in der Woche erreichbar sein?

Nein, für einen Praxisstandort reicht eine Mindesterreichbarkeit von 200 Minuten pro Woche, sofern die Terminvergabe für alle beteiligten Partner möglich ist.

Müssen die Telefonzeiten bekannt gegeben werden?

Ja, diese Zeiten müssen auf dem Anrufbeantworter angesagt und auch der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gemeldet werden. Die KV wird diese dann auf ihren Webseiten und in ihren Verzeichnissen veröffentlichen. Unklar ist noch, ob die Zeiten auf dem Praxisschild aufgeführt werden müssen. Einzelheiten regelt unter Umständen die regionale KV.
 

Psychotherapeutische Sprechstunde

Wie viel Zeit muss ich für die neu eingeführte Sprechstunde zur Verfügung stellen?

Pro Vertragspsychotherapeut müssen pro Woche durchschnittlich mindestens 100 Minuten Sprechstunde bei ganzem Versorgungsauftrag angeboten werden. Eine Sprechstundeneinheit beträgt mindestens 25 Minuten pro Patient. In der Mindestzeit kann ein Therapeut also maximal vier Patienten sehen. Bei hälftigem Versorgungsauftrag sind 50 Minuten Sprechstunde pro Woche anzubieten.

Muss die Sprechstunde zu festen Zeiten angeboten und angekündigt werden?

Nein, bisher nicht. Die Sprechstunde kann auch als Terminsprechstunde durchgeführt werden. Auf diese Weise können an unterschiedlichen Tagen Terminfenster genutzt werden, wenn zum Beispiel bisherige Patienten im Urlaub sind. Dem Vernehmen nach versuchen die Krankenkassen aber durchzusetzen, dass auch die Sprechstundenzeiten veröffentlicht werden müssen. Selbstverständlich ist es möglich, die psychotherapeutische Sprechstunde freiwillig als offene Sprechstunde ohne Voranmeldung anzubieten. Dies muss in diesem Fall jedoch der KV gemeldet werden.

Bei erwachsenen Patienten habe ich maximal 150 Minuten pro Krankheitsfall zur Verfügung. Wie kann ich diese Termine verteilen?

Die Verteilung der Sprechzeiten für einen Patienten ist variabel und sollte nach fachlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden. Es könnten zum Beispiel eine Sprechzeit von 75 Minuten und drei Termine zu 25 Minuten durchgeführt werden, oder aber drei Termine mit je 50 Minuten.

Kann ich probatorische Sitzungen anbieten, wenn die Sprechstunde in einer anderen Praxis durchgeführt wurde?

Ja, die Sprechstunde dient der Diagnostik und ersten Beratung über mögliche Behandlungswege und soll nicht die Indikation für ein bestimmtes Behandlungsverfahren oder gar die Überprüfung der Passung für einen bestimmten Therapeuten beinhalten. Der Patient kann Sprechstunden bei verschiedenen Therapeuten wahrnehmen, verpflichtend ist das aber nicht.

Wie muss die psychotherapeutische Sprechstunde dokumentiert werden?

Die Dokumentation erfolgt wie bisher üblich in der Patientenkartei. Zusätzlich bekommen die Patienten am Ende der Sprechstunde ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) herausgegebenes, allgemeines Informationsblatt (PTV 10) sowie einen „Patientenbrief“ (PTV 11): Dieser enthält neben der Bestätigung, dass die Sprechstunde durchgeführt wurde, auch die Diagnose, gegebenenfalls die Ergebnisse durchgeführter Tests und eine erste Einschätzung zu erforderlichen Therapiemaßnahmen bzw. -verfahren.

Müssen in der Sprechstunde psychometrische Verfahren eingesetzt werden?

In der Richtlinie heißt es: „Es sind standardisierte Verfahren einzusetzen.“ Letztlich ist jedoch mehr als ein Screening zur rudimentären Abklärung in der Kürze der Zeit nicht möglich. In der Tendenz soll die Sprechstunde hauptsächlich der Information des Patienten dienen.

Welche Unterschiede gibt es in der Sprechstunde für Kinder und Jugendliche?

In Sprechstunden für Kinder und Jugendliche können die Bezugspersonen mit einbezogen werden. Daher können Patienten bis zu zehnmal für 25 Minuten einbestellt werden. Viermal 25 Minuten dürfen davon auf Bezugspersonen entfallen. Neu ist auch, dass Lehrer bzw. Erzieher einbezogen werden können.

Wird die Sprechstunde vergütet, wenn Patienten nicht zum Termin erscheinen?

Nein, die KBV fordert aber bei der Bewertung der Sprechstunde im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) einen Aufschlag, der das Risiko des Nichterscheinens abmildern soll.

Muss nach der Sprechstunde eine „individuelle Patienteninformation“ erstellt werden?

Der Patient erhält ein allgemeines Informationsblatt zur Richtlinientherapie („Ambulante Psychotherapie für gesetzlich Krankenversicherte“, PTV 10) sowie eine schriftliche Rückmeldung in Form eines patientengerechten Befundberichts zum Ergebnis der Sprechstunde mit Empfehlungen zum weiteren Vorgehen („Individuelle Patienteninformation“, PTV 11). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) schätzt für die erforderliche Aufbereitung der Daten einen Zeitwert von 15 Minuten.

Muss der Patient seine Bereitschaft erklären, den Hausarzt zu informieren?

Nein, wie bisher ist der Patient nicht verpflichtet, dieser Information zuzustimmen. Die psychotherapeutische Leistung ist nicht von dieser Zustimmung abhängig.

Terminservicestellen (TSS)

Wie wird die Einbindung der Psychotherapeuten in die TSS umgesetzt?

Seit 1. April 2017 werden auch die Psychotherapeuten in die TSS einbezogen. Es müssen also potenzielle Sprechstundenzeiten an die KV bzw. TSS gemeldet werden. Im Gegensatz zu den meisten Arztgruppen ist für die Inanspruchnahme der TSS für die Psychotherapie keine Dringlichkeitsüberweisung vom Hausarzt erforderlich. In welchem Umfang Termine an die TSS gemeldet werden müssen, entscheidet die regionale KV aufgrund des vermuteten Bedarfs. Die KV Hamburg wird z.B. pro ganzem Versorgungsauftrag einen Termin von 25 Minuten Dauer pro Woche verlangen. Diese Termine müssen jeweils vier Wochen im Voraus an die TSS gemeldet werden. Termine, die bis acht Tage zuvor nicht vergeben werden, gibt die TSS wieder frei. Sie können in diesem Fall für die kurzfristige eigene Vergabe von Sprechstundenterminen genutzt werden.

Vermitteln die TSS nur Sprechstundentermine oder auch Therapieplätze?

Bisher vermitteln die TSS lediglich erste Kontakte für die psychotherapeutische Sprechstunde und Erstkontakte für die Akutbehandlung. Weitergehende Wünsche der Krankenkasse werden vorerst nicht umgesetzt. Der Zugang zur Richtlinientherapie erfolgt wie bisher über probatorische Sitzungen.