Diese Schritte kommen nach der Approbation auf dich zu

Frau am Laptop, telefoniert

Endlich! Die Prüfungen sind geschafft und die Ausbildung abgeschlossen. Aber was kommt jetzt? Erhält man mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung bereits die Approbation? Welche Rechte, aber auch welche Pflichten gehen mit der Approbation einher? Und welche Schritte kommen jetzt als nächstes auf dich zu? 

Diese Fragen stellen sich vermutlich viele angehende Psychotherapeut:innen nach Abschluss der staatlichen Prüfung. In diesem Artikel greifen wir die wichtigsten Fragen rund um die Approbation auf. Am Ende des Artikels stellen wir dir eine Checkliste zur Verfügung, um dir die Orientierung, was du wie beantragen musst, zu erleichtern.  
 

Antrag auf Approbation 

Mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung ist ein großer Meilenstein für angehende Psychotherapeut:innen erreicht. Aber damit ist noch nicht alles geschafft. Um als psychologische:r Psychotherapeut:in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in tätig zu werden, wird zunächst die Approbation benötigt. Und diese muss bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt werden.  

Spätestens nach vier Monaten hat die Behörde über den Antrag zu entscheiden. Hat man schließlich die Approbation erhalten, ist man berechtigt, Psychotherapie im Sinne des PsychThG auszuüben. Das bedeutet auch, dass man die geschützten Berufsbezeichnungen „Psychologische:r Psychotherapeut:in“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in“ führen darf.

Frau sitzt müde am Tisch vor ihren Büchern

Konsequenzen der Approbation 

Doch aus der Approbation ergeben sich weitere Konsequenzen, die du beachten solltest. Denn mit der Approbation geht einher, dass du nunmehr Angehörige:r eines Heilberufes und Mitglied der Psychotherapeutenkammer bist. Jede:r approbierte Psychotherapeut:in ist zudem verpflichtet, die Aufnahme der Berufstätigkeit bei der Landespsychotherapeutenkammer zu melden. Außerdem ist es empfehlenswert, sich gleichzeitig dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. 
 

Die Psychotherapeutenkammer 

Die Psychotherapeutenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich selbst verwaltet und dem Gesundheitsministerium des jeweiligen Bundeslandes untersteht. Ihre Aufgaben werden vom Heilberufsgesetz geregelt. Dazu gehören die Aufsicht über die Berufsausübung, die Einhaltung der Berufspflichten, die Regelung der Fort- und Weiterbildung und Klärung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Klärung der Beziehungen der Kammermitglieder untereinander und gegenüber Außenstehenden. 

Mit der Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer gehen ebenfalls Pflichten einher. Dazu gehören zum einen die Beitragspflicht und die Regelungen zur Fort- und Weiterbildung. Angehörige der Kammer sind nämlich verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Meist werden pro Kalenderjahr 50 Fortbildungspunkte verlangt, die jedes Kammermitglied innerhalb eines festgelegten Zeitraumes gegenüber der Kammer nachweisen muss.  

Natürlich sind neben allgemeinen berufsrechtlichen Pflichten auch spezielle berufsrechtliche Regelungen zu beachten – je nachdem in welchem Bereich die psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt wird, z. B. in einer eigenen Praxis oder in einem Beschäftigungsverhältnis. Psychotherapeut:innen können außerdem als Lehrende, Ausbilder:innen, Supervisor:innen, Gutachter:innen oder in der Forschung ihrem Beruf nachgehen. Darüber hinaus ist jedes Kammermitglied verpflichtet, sich gegen Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern. 

Frau am Laptop, liegend

Berufshaftpflichtversicherung 

Die Berufshaftpflichtversicherung ist die wichtigste Versicherung für Psychotherapeut:innen – unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder in einem Anstellungsverhältnis tätig sind. Sie zählt deshalb als eine der wichtigsten Versicherungen, weil Psychotherapeut:innen im Falle eines nicht versicherten Haftungsfalles ihr gesamtes Vermögen verlieren könnten. 
 

Psychotherapeutenversorgungswerk 

Wie bereits erwähnt, ist eine Aufgabe der Kammer die Klärung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. Hierfür besteht in fast allen Bundesländern (außer in Berlin) für selbständig tätige Psychotherapeut:innen eine Pflichtmitgliedschaft in einem Psychotherapeutenversorgungswerk. Ähnlich der gesetzlichen Rentenversicherung werden monatlich einkommensabhängige Beiträge erhoben. Mit Eintritt ins Rentenalter erhältst du dann eine monatliche Rente und bist auch bei einer eventuellen Berufsunfähigkeit abgesichert. 
 

Eintragung in das Arztregister 

Das Arzt- bzw. Psychotherapeutenregister wird von der Kassenärztlichen Vereinigung für jeden Zulassungsbezirk geführt. Psychotherapeut:innen können auf Antrag eingetragen werden, wenn sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen (Approbation als Psychotherapeut:in, der Fachkundennachweis und eine Gebühr für den Antrag).  

Wofür wird die Eintragung in das Arztregister benötigt? Die Eintragung in das Arzt- bzw. Psychotherapeutenregister ist die Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit.  

Es empfiehlt sich also, möglichst zeitnah einen Antrag für die Eintragung in das Arztregister bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu stellen, da diese Eintragung für die Kostenerstattung durch die Träger maßgeblich ist.

Laptop, Notizbuch, Stift

Die Zulassung 

Die vertragsärztliche Versorgung wird von dem Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) geregelt und wird von der Bedarfsplanungsrichtlinie beschränkt. So sollen Über- und Unterversorgungen mit Vertragsärzt:innen /-psychotherapeut:innen vermieden werden.  

Die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit kann bei dem örtlichen Zulassungsausschuss beantragt werden. Sollte es in einem gesperrten Planungsbereich mehrere Bewerber:innen für einen Sitz geben, zieht der Ausschuss neben der fachlichen Eignung weitere Kriterien heran. Das Approbationsalter, die familiäre Situation oder die Dauer der bisherigen psychotherapeutischen Tätigkeit könnten solche Kriterien sein. Bereits bei der Antragstellung muss eine Entscheidung für einen Kassensitz gefallen sein. 

Aktuell ist aufgrund einer nahezu flächendeckender Gebietssperrung eine reguläre Zulassung eine seltene Ausnahme. Es gibt allerdings auch mehrere Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen teilzunehmen. Hierzu zählen z. B. eine Sonderbedarfszulassung, die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, eine Praxis zu übernehmen, das Jobsharing oder die Anstellung in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Alternativ kann man sich auch auf eine Warteliste bezüglich der Zulassung setzen lassen. Dies erfordert allerdings ebenfalls einen gesonderten Antrag. Auf einige dieser Möglichkeiten geht der nächste Abschnitt genauer ein.
 

Berufliche Perspektiven 

  • Die Einzelpraxis ist noch immer die am häufigsten gewählte Form der Niederlassung. Merkmale sind eine hohe Eigenständigkeit, flexible Gestaltung der Arbeits- und Freizeiten und der Möglichkeit einer Kooperation in Form einer Praxisgemeinschaft oder als Praxisnetz. Voraussetzung hierfür ist ein Kassensitz.  

  • Alternativ kann eine freiberufliche selbstständige Tätigkeit ohne Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gewählt werden. Behandelt werden können hierbei Privatpatient:innen, Selbstzahler, zur Beihilfe berechtigte Patient:innen sowie Patient:innen mit Unfallversicherungsträgern wie der Berufsgenossenschaft oder der Rentenversicherung. Zudem besteht die Möglichkeit, die therapeutische Tätigkeit innerhalb einer Prävention, Patient:innenschulung oder Notfallbehandlung auszuführen. Mithilfe des Kostenerstattungsverfahrens kann die Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse der Patient:innen übernommen werden – auch ohne Kassenzulassung. Hierfür müssen die Patient:innen vor der Behandlung einen Antrag stellen und belegen, dass Sie keinen zeitnahen Termin bei Vertragspsychotherapeut:innen erhalten konnten.

Frau in ihrer Praxis
  • Als Vertragspsychotherapeut:in ist auch eine Tätigkeit in einer Praxisgemeinschaft denkbar. Der große Vorteil dieses Modells besteht darin, die Kosten durch gemeinsam genutzte Räume, Geräte und Personal zu teilen. Dennoch versorgt jede:r Psychotherapeut:in den eigenen Patientenstamm selbst. Gegenseitige Vertretungen bei Krankheit oder Urlaub sind bei gleicher Fachrichtung eingeschränkt möglich. Bezüglich der Kassensitze ist dabei zu beachten, dass die Praxisgemeinschaft der KV angezeigt werden, aber nicht durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden muss.  

  • Von einer Praxisgemeinschaft abzugrenzen sind Gemeinschaftspraxen (auch Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) genannt). Der entscheidende Unterschied besteht in einem gemeinsamen Patientenstamm mit gemeinsamer Abrechnung. Trotz der wirtschaftlich und organisatorisch gesehenen Einheit, wird eigenverantwortlich und medizinisch unabhängig voneinander gearbeitet. 

  • Für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) dagegen werden mindestens zwei Vertragsarztsitze für die Gründung benötigt. Ein MVZ kann sowohl von Ärzt:innen als auch von Vertragspsychotherapeut:innen geleitet werden. Sind unterschiedliche Berufsgruppen tätig (Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen), besteht die Möglichkeit einer kooperativen Leitung. Es besteht zudem die Möglichkeit, Psychotherapeut:innen ohne Kassensitz anzustellen, solange sie im Arztregister eingetragen sind. Angestellte Psychotherapeut:innen in Medizinischen Versorgungszentren haben allerdings keinen Vertragspsychotherapeutenstatus, sondern erhalten vom MVZ ein Gehalt. 

  • Abgesehen von der Anstellung in einem MVZ ist auch die Anstellung in einer bereits bestehenden Praxis eine Möglichkeit als Psychotherapeut:in tätig zu werden. Allerdings wird für jede Stelle, die in der Praxis zusätzlich geschaffen werden soll, ein freier Arztsitz benötigt. Außerdem muss die Anstellung zuvor von dem Zulassungsausschuss genehmigt werden.  

Eine Gemeinschaftspraxis
  • Eine weitere Variante der Anstellung ist das sogenannte Jobsharing innerhalb derselben Fachrichtung. Hier ist eine Anstellung auch in einem gesperrten Planungsbereich ohne freien Kassensitz möglich. Da der bisherige Praxisumfang nicht wesentlich überschritten werden darf, gelten hier allerdings enge Leistungszuwachsbeschränkungen. Das heißt zwei Psychotherapeut:innen teilen sich einen Kassensitz.  

  • Schließlich kannst du dich natürlich für eine Anstellung in einer Klinik entscheiden. Die Arbeit in einer Klinik bietet den großen Vorteil, dass dir diese Tätigkeit bereits aus deiner Ausbildung bekannt ist. Du arbeitest nach einem vorgegebenen Behandlungskonzept und teilst dir die Verantwortung für die Patient:innen mit einem interdisziplinären Team. 

Wir hoffen, dass du nun einen ersten Überblick bekommen hast, was es nach der bestandenen Prüfung noch alles zu beantragen und erledigen gilt.  

 

Eine zusammenfassende Checkliste kannst du dir hier als PDF herunterladen.  

 

Zum Weiterlesen [Werbung] 

Rautenberg, M. (2014). Jetzt bin ich Psychotherapeut. Wissenswertes zur Approbation und Berufspraxis. Berlin: Deutscher Psychologen Verlag GmbH